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   BAG, 09.12.1954 - 2 AZR 46/53   

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BAG, 09.12.1954 - 2 AZR 46/53 (https://dejure.org/1954,606)
BAG, Entscheidung vom 09.12.1954 - 2 AZR 46/53 (https://dejure.org/1954,606)
BAG, Entscheidung vom 09. Dezember 1954 - 2 AZR 46/53 (https://dejure.org/1954,606)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GewO § 123 Abs. 1 Nr. 8; BGB § 242
    Kündigung: außerordentliche Kündigung nach § 123 Abs. 1 Nr. 8 GewO

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Kündigung - Ordentliche Kündigung - Außerordentliche Kündigung - Fortsetzung der Arbeit - Auswirkung der AU - Erhaltung der Arbeitsfähigkeit - Öffentlich-rechtliche Versicherungen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 1, 237
  • NJW 1955, 807
  • DB 1955, 220
 
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Wird zitiert von ... (28)

  • ArbG Berlin, 03.06.2016 - 28 Ca 3388/16

    Erkrankungsbedingte Fehlzeiten - Kündigung - Anforderungen an bEM

    hierzu schon BAG 9, 12.1954 - 2 AZR 46/53 - BAGE 1, 237 = AP § 123 GewO Nr. 1 [2.]: "Im Schrifttum und in der Rechtsprechung wird auch übereinstimmend angenommen, dass es sich zwar nicht um eine dauernde Arbeitsunfähigkeit handeln brauche, aber doch im Zeitpunkte der Kündigung eine Arbeitsunfähigkeit vorliegen müsse, die in absehbarer Zeit nicht wieder behoben werden könne, oder dass es eine Arbeitsunfähigkeit von erheblicher Dauer sein müsse"; 23.1.1958 - 2 AZR 206/55 - AP § 1 KSchG Nr. 50 [II.]: "Als Interessen der Beklagten an der Beendigung des Arbeitsverhältnisses waren in Betracht zu ziehen, dass der Kläger immerhin schon lange an Muskelschwund erkrankt war und von der Beklagten der Zeitpunkt seiner Wiederherstellung ebensowenig beurteilt werden konnte wie die Frage, ob der an Muskelschwund erkrankte Kläger nach einer etwaigen Genesung im Betrieb der Beklagten künftig überhaupt noch Verwendung finden könne"; 16.12.1960 - 1 AZR 429/58 - AP § 133 c GewO Nr. 3; 12.3.1968 - 1 AZR 413/67 - BAGE 20, 345 = AP § 1 KSchG Krankheit Nr. 1 = NJW 1968, 1693 = MDR 1968, 792 ["Juris"-Rn- 10]: "Die Rechtsprechung des BAG zur Frage, ob wegen einer Krankheit des Arbeitnehmers gekündigt werden kann, stimmt mit der Rechtslehre überein.

    Es kommt vor allem auf die Vorgeschichte der Krankheit, die Dauer des Arbeitsverhältnisses und das voraussichtliche Ende der Krankheit an"; 19.8.1976 - 3 AZR 512/75 - AP § 1 KSchG Krankheit Nr. 2 = EzA § 1 KSchG Krankheit Nr. 3 [1.]: "Vor allem ist aber auch die voraussichtliche zukünftige Entwicklung in die Interessenabwägung einzubeziehen, wie dies die bereits erwähnte Entscheidung des Ersten Senats vom 12.3.1968 für den Fall einer voraussichtlich lange andauernden Krankheit verlangt hat (...)".S. hierzu schon BAG 9, 12.1954 - 2 AZR 46/53 - BAGE 1, 237 = AP § 123 GewO Nr. 1 [2.]: "Im Schrifttum und in der Rechtsprechung wird auch übereinstimmend angenommen, dass es sich zwar nicht um eine dauernde Arbeitsunfähigkeit handeln brauche, aber doch im Zeitpunkte der Kündigung eine Arbeitsunfähigkeit vorliegen müsse, die in absehbarer Zeit nicht wieder behoben werden könne, oder dass es eine Arbeitsunfähigkeit von erheblicher Dauer sein müsse"; 23.1.1958 - 2 AZR 206/55 - AP § 1 KSchG Nr. 50 [II.]: "Als Interessen der Beklagten an der Beendigung des Arbeitsverhältnisses waren in Betracht zu ziehen, dass der Kläger immerhin schon lange an Muskelschwund erkrankt war und von der Beklagten der Zeitpunkt seiner Wiederherstellung ebensowenig beurteilt werden konnte wie die Frage, ob der an Muskelschwund erkrankte Kläger nach einer etwaigen Genesung im Betrieb der Beklagten künftig überhaupt noch Verwendung finden könne"; 16.12.1960 - 1 AZR 429/58 - AP § 133 c GewO Nr. 3; 12.3.1968 - 1 AZR 413/67 - BAGE 20, 345 = AP § 1 KSchG Krankheit Nr. 1 = NJW 1968, 1693 = MDR 1968, 792 ["Juris"-Rn- 10]: "Die Rechtsprechung des BAG zur Frage, ob wegen einer Krankheit des Arbeitnehmers gekündigt werden kann, stimmt mit der Rechtslehre überein.

    159) S. hierzu schon BAG 9, 12.1954 - 2 AZR 46/53 - BAGE 1, 237 = AP § 123 GewO Nr. 1 [2.]: "Im Schrifttum und in der Rechtsprechung wird auch übereinstimmend angenommen, dass es sich zwar nicht um eine dauernde Arbeitsunfähigkeit handeln brauche, aber doch im Zeitpunkte der Kündigung eine Arbeitsunfähigkeit vorliegen müsse, die in absehbarer Zeit nicht wieder behoben werden könne, oder dass es eine Arbeitsunfähigkeit von erheblicher Dauer sein müsse"; 23.1.1958 - 2 AZR 206/55 - AP § 1 KSchG Nr. 50 [II.]: "Als Interessen der Beklagten an der Beendigung des Arbeitsverhältnisses waren in Betracht zu ziehen, dass der Kläger immerhin schon lange an Muskelschwund erkrankt war und von der Beklagten der Zeitpunkt seiner Wiederherstellung ebensowenig beurteilt werden konnte wie die Frage, ob der an Muskelschwund erkrankte Kläger nach einer etwaigen Genesung im Betrieb der Beklagten künftig überhaupt noch Verwendung finden könne"; 16.12.1960 - 1 AZR 429/58 - AP § 133 c GewO Nr. 3; 12.3.1968 - 1 AZR 413/67 - BAGE 20, 345 = AP § 1 KSchG Krankheit Nr. 1 = NJW 1968, 1693 = MDR 1968, 792 ["Juris"-Rn- 10]: "Die Rechtsprechung des BAG zur Frage, ob wegen einer Krankheit des Arbeitnehmers gekündigt werden kann, stimmt mit der Rechtslehre überein.

  • BAG, 16.09.1982 - 2 AZR 228/80

    Ein Arbeitsvertrag kann bei zwischenzeitlicher außer Funktion Setzung des

    Bei vernünftiger Würdigung unter Berücksichtigung von Treu und Glauben sowie der Verkehrssitte konnte demnach das Schreiben der Klägerin vom 3. Dezember 1976 aus der Sicht des Empfängers - und nur auf den Empfängerhorizont kommt es an (vgl. BAG 1, 237; BAG Urteil vom 12. September 1974 - 2 AZR 535/73 - AP Nr. 1 zu § 44 TVAL II) - nur so wie von der Beklagten und vom Landesarbeitsgericht interpretiert, verstanden werden, nämlich dahin gehend, daß sich die Klägerin mit einer von ihr zunächst nur allerdings vermuteten graphologischen Begutachtung ausdrücklich einverstanden erklärt hat.
  • BAG, 06.09.1979 - 2 AZR 548/77

    Ersatzmitglieder des Betriebsrates - Ordentliches Betriebsratsmitglied -

    Die ordentliche Kündigung der Beklagten ist nach § 15 Abs. 1 Satz 2 KSchG unzulässig, weil sie weder nach dem Inhalt des Kündigungsschreibens, noch nach dem Vortrag der Beklagten als eine von der Beklagten gewollte und dem Kläger erkennbare außerordentliche Kündigung mit einer der gesetzlichen Kündigungsfrist entsprechenden Auslauffrist aus zulegen ist (vgl. BAG 1, 237 [2383 = AP Nr. 1 zu § 123 GewO) IV. Unter Aufhebung des Urteils des Landesarbeitsgerichts und der Vorentscheidung des Arbeitsgerichts war aus den genannten Gründen der Feststellungsklage des Klägers mit der Kostenfolge aus § 91 ZPO stattzugeben.
  • ArbG Berlin, 13.11.2015 - 28 Ca 9067/15

    Betriebliches Eingliederungsmanagement - außerordentliche Kündigung

    Ihr ist insofern allerdings einzuräumen, dass die Gerichte für Arbeitssachen vertraglichen Störungen, die auf erkrankungsbedingten Arbeitsausfall zurückgehen, in langjähriger Rechtsprechung 93 S. hierzu schon BAG 9, 12.1954 - 2 AZR 46/53 - BAGE 1, 237 = AP § 123 GewO Nr. 1 [2.]: "Im Schrifttum und in der Rechtsprechung wird auch übereinstimmend angenommen, dass es sich zwar nicht um eine dauernde Arbeitsunfähigkeit handeln brauche, aber doch im Zeitpunkte der Kündigung eine Arbeitsunfähigkeit vorliegen müsse, die in absehbarer Zeit nicht wieder behoben werden könne, oder dass es eine Arbeitsunfähigkeit von erheblicher Dauer sein müsse"; 23.1.1958 - 2 AZR 206/55 - AP § 1 KSchG Nr. 50 [II.]: "Als Interessen der Beklagten an der Beendigung des Arbeitsverhältnisses waren in Betracht zu ziehen, dass der Kläger immerhin schon lange an Muskelschwund erkrankt war und von der Beklagten der Zeitpunkt seiner Wiederherstellung ebensowenig beurteilt werden konnte wie die Frage, ob der an Muskelschwund erkrankte Kläger nach einer etwaigen Genesung im Betrieb der Beklagten künftig überhaupt noch Verwendung finden könne"; 16.12.1960 - 1 AZR 429/58 - AP § 133 c GewO Nr. 3; 12.3.1968 - 1 AZR 413/67 - BAGE 20, 345 = AP § 1 KSchG Krankheit Nr. 1 = NJW 1968, 1693 = MDR 1968, 792 ["Juris"-Rn- 10]: "Die Rechtsprechung des BAG zur Frage, ob wegen einer Krankheit des Arbeitnehmers gekündigt werden kann, stimmt mit der Rechtslehre überein.

    S. hierzu schon BAG 9, 12.1954 - 2 AZR 46/53 - BAGE 1, 237 = AP § 123 GewO Nr. 1 [2.]: "Im Schrifttum und in der Rechtsprechung wird auch übereinstimmend angenommen, dass es sich zwar nicht um eine dauernde Arbeitsunfähigkeit handeln brauche, aber doch im Zeitpunkte der Kündigung eine Arbeitsunfähigkeit vorliegen müsse, die in absehbarer Zeit nicht wieder behoben werden könne, oder dass es eine Arbeitsunfähigkeit von erheblicher Dauer sein müsse"; 23.1.1958 - 2 AZR 206/55 - AP § 1 KSchG Nr. 50 [II.]: "Als Interessen der Beklagten an der Beendigung des Arbeitsverhältnisses waren in Betracht zu ziehen, dass der Kläger immerhin schon lange an Muskelschwund erkrankt war und von der Beklagten der Zeitpunkt seiner Wiederherstellung ebensowenig beurteilt werden konnte wie die Frage, ob der an Muskelschwund erkrankte Kläger nach einer etwaigen Genesung im Betrieb der Beklagten künftig überhaupt noch Verwendung finden könne"; 16.12.1960 - 1 AZR 429/58 - AP § 133 c GewO Nr. 3; 12.3.1968 - 1 AZR 413/67 - BAGE 20, 345 = AP § 1 KSchG Krankheit Nr. 1 = NJW 1968, 1693 = MDR 1968, 792 ["Juris"-Rn- 10]: "Die Rechtsprechung des BAG zur Frage, ob wegen einer Krankheit des Arbeitnehmers gekündigt werden kann, stimmt mit der Rechtslehre überein.

    93) S. hierzu schon BAG 9, 12.1954 - 2 AZR 46/53 - BAGE 1, 237 = AP § 123 GewO Nr. 1 [2.]: "Im Schrifttum und in der Rechtsprechung wird auch übereinstimmend angenommen, dass es sich zwar nicht um eine dauernde Arbeitsunfähigkeit handeln brauche, aber doch im Zeitpunkte der Kündigung eine Arbeitsunfähigkeit vorliegen müsse, die in absehbarer Zeit nicht wieder behoben werden könne, oder dass es eine Arbeitsunfähigkeit von erheblicher Dauer sein müsse"; 23.1.1958 - 2 AZR 206/55 - AP § 1 KSchG Nr. 50 [II.]: "Als Interessen der Beklagten an der Beendigung des Arbeitsverhältnisses waren in Betracht zu ziehen, dass der Kläger immerhin schon lange an Muskelschwund erkrankt war und von der Beklagten der Zeitpunkt seiner Wiederherstellung ebensowenig beurteilt werden konnte wie die Frage, ob der an Muskelschwund erkrankte Kläger nach einer etwaigen Genesung im Betrieb der Beklagten künftig überhaupt noch Verwendung finden könne"; 16.12.1960 - 1 AZR 429/58 - AP § 133 c GewO Nr. 3; 12.3.1968 - 1 AZR 413/67 - BAGE 20, 345 = AP § 1 KSchG Krankheit Nr. 1 = NJW 1968, 1693 = MDR 1968, 792 ["Juris"-Rn- 10]: "Die Rechtsprechung des BAG zur Frage, ob wegen einer Krankheit des Arbeitnehmers gekündigt werden kann, stimmt mit der Rechtslehre überein.

  • BAG, 23.01.1958 - 2 AZR 206/55

    Kündigungsfrist - Kündigung - Ordentliche befristete Kündigung - Außerordentliche

    Wenn auch eine außerordentliche Kündigung unter Einhaltung einer Prist ausgesprochen werden kann (BAG 1, 237 Z3ö7; BAG, Urteil des 2.Senats vom 3« Oktober 1957 - 2 AZR 13/55 -), so ist doch nicht jede unter Einhaltung der Kündigungsfrist geschehene Kündigung ohne weiteres daraufhin zu prüfen, ob sie sowohl eine ordentliche als auch eine ausserordentliche befristete Kündigung darstellt.

    Eine solche Würdigung kommt nur dann in Betracht, wenn der Kündigende erkennbar zum Ausdruck gebracht hat, daß es sich auch um eine ausserordentliche befristete Kündigung aus wichtigem oder sonstigem gesetzlich zulässigem Grund handelt (BAG 1, 237 £238>7; Hueck- Nipperdey, Lehrbuch, Bd. I, S.Aufl., 1958, § 59 V 1 zu Fußnote 62 S.538).

  • BAG, 19.06.1980 - 2 AZR 660/78

    Befristung und auflösende Bedingung - außerordentliche Kündigung

    Fehlt es an einer solchen eindeutigen Erklärung, so kann das Arbeitsverhältnis bereits aus diesem Grund nicht durch außerordentliche Kündigung beendet worden sein, ohne daß es noch darauf ankommt, ob ein wichtiger Grund hierfür vorgelegen hat (BAG 1, 237 [238] = AP Nr. 1 zu § 123 GewO [zu 1 der Gründe]; BAG AP Nr. 50 zu § 1 KSchG [zu I der Gründe], jeweils mit weiteren Nachweisen).
  • BAG, 13.01.1982 - 7 AZR 757/79

    Bestimmtheit der Erklärung einer außerordentlichen Kündigung

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (seit BAG 1, 237, 238 = AP Nr. 1 zu § 123 GewO; vgl. ferner z.B. Urteil vom 23. Januar 1958 - 2 AZR 206/55 - AP Nr. 50 zu § 1 KSchG) beendet eine Kündigung auch beim Vorliegen eines wichtigen Grundes im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB das Arbeitsverhältnis nur dann mit außerordentlicher Wirkung, wenn sie gerade als außerordentliche Kündigung erklärt ist.
  • BAG, 08.06.1972 - 2 AZR 336/71

    Kündigung - Zweiwochenfrist - Befristung

    lung über das Vorliegen einer außerordentlichen Kündigung materiell zu überprüfenD Dabei wird es zu bedenken haben, daß nach der Rechtsprechung des Senats (BAG 1, 237 ff° = AP Nr" 1 zu § 123 GewO» AP Nr«, 50 zu § 1 KSchG) der Kündigende den Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung er kennbar zum Ausdruck bringen mußoEs kommt bei den Peststellungen hierzu nicht darauf an, ob nach der Lage des Sachverhalts die Berechtigung bestanden hätte, allein eine außerordentliche Kündigung auszusprechen" Wortlaut der Kündigung, ggf» auch die näheren Umstände, sind bei der an sich tatsächlichen Feststellung, welche Kündigungsart vorliegt, heranzuziehen».
  • BAG, 17.05.1984 - 2 AZR 161/83

    Wirksamkeit einer außerordentlichen Änderungskündigung - Unkündbarkeit eines

    Eine Kündigung ist als empfangsbedürftige Willenserklärung gemäß § 133 BGB so auszulegen, wie sie der Empfänger aufgrund des aus der Erklärung erkennbaren Willens des Kündigenden unter Berücksichtigung der Verkehrssitte und der Grundsätze von Treu und Glauben vernünftigerweise verstehen konnte (vgl. BAG 1, 237, 238 = AP Nr. 1 zu § 123 GewO).
  • BAG, 09.03.1961 - 2 AZR 129/60

    Diebstahl - Entwendung - Unterschlagung - Kündigung - Mundraub - Notentwendung

    Selbst wenn man - in Weiterentwicklung des Gedankens, daß es sich in den Fällen des § 12p Abs. 1 GewO um Erscheinungsformen des wichtigen Grundes handelt, und anders als nach der ursprünglichen, die Notwendigkeit einer Interessenabwägung grundsätzlich verneinenden Ansicht (BAG 1, 237 [239])- eine Interessenabwägung nach dem allgemeinen Begriff des wichtigen Grundes im Falle des § 123 Abs. 1 Nr. 2 GewO vornehmen wollte, so müßte die schwerwiegende Bedeutung des Verbotes der Beklagten für ihre Belange immer berücksichtigt werden, ebenso wie zu berücksichtigen wäre, daß mit sehr eindringlichen Hinweisen dieses Verbot den Arbeitnehmern der Beklagten und unter ihnen dem Kläger zur Kenntnis gebracht wurde.
  • BAG, 05.07.1979 - 2 AZR 521/77

    Betriebsratsmitglieder - Niederlegung des Betriebsratsamt - Nachwirkender

  • BAG, 30.11.1978 - 2 AZR 145/77

    Außerordentliche Kündigung - Interessenabwägung - Zumutbarkeit der

  • BAG, 02.02.1973 - 2 AZR 172/72

    Krankheit - Arbeitsunfähigkeit - Restarbeitskraft -

  • ArbG Hamburg, 02.10.2000 - 21 Ca 233/00

    Wirksamkeit einer verhaltensbedingten Kündigung; Eigentumsdelikte oder

  • BAG, 10.06.1965 - 2 AZR 339/64

    Arbeitsunfähigkeit - Entlassung - Langzeitarbeiter

  • BAG, 02.05.1958 - 2 AZR 607/57

    Tod eines rheinischen Nur-Notars - Erben - Notariatsangestellter - Kündigung aus

  • BAG, 26.04.1961 - 4 AZR 501/59

    Vorschrift eines Tarifvertrages - Erhöhung der Tariflöhne - Übertarifliche

  • BAG, 08.10.1957 - 3 AZR 124/55

    Ordentliche Kündigung - Anderweite Unterbringung - Dringende betriebliche

  • BGH, 18.11.1968 - II ZR 121/67

    Kündigung eines Arbeitsvertrags - Bestellung zum Geschäftsführer - Befristung auf

  • BAG, 25.10.1962 - 2 AZR 549/61

    Betriebsratsanhörung - Kündigungsgrund

  • BAG, 20.05.1960 - 5 AZR 431/59

    Anwaltsassessoren - Rechtsanwaltsordnung - Britische Zone - Zuweisung an

  • BAG, 06.06.1958 - 1 AZR 269/57

    Außerordentliche befristete Kündigung - Anhörung des Betriebsrats

  • BAG, 23.01.1964 - 2 AZR 289/63

    Beschäftigung der schwerbeschädigten Arbeitnehmer nach Fähigkeiten und

  • BAG, 06.09.1979 - 2 AZR 532/77
  • ArbG Hamburg, 25.09.2002 - 21 Ca 425/02

    Rechtsunwirksamkeit einer Kündigung; Im Verhalten des Arbeitnehmers liegende

  • BGH, 15.12.1960 - VII ZR 212/59

    Wichtiger Grund, Nachschieben von Kündigungsgründen, stillschweigende

  • BAG, 11.12.1980 - 2 AZR 939/78
  • BAG, 19.06.1973 - 1 AZR 595/72
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